Zusammenfassung
1. Eine die Vermutung des §84 Abs. 2 S. 2 AMG ausschließende Alternativursache nach §84 Abs. 2 S. 3 AMG setzt ausreichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend voraus, dass sie geeignet ist, allein (oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden Ursachen) den geltend gemachten Schaden herbeizuführen; es gilt insoweit ein entsprechender Prüfungsmaßstab, wie er in §84 Abs. 2 S. 1 und 2 AMG für die Feststellung der Schadenseignung aufgestellt ist.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Auskunftserteilung zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach §84 AMG besteht, nicht erforderlich ist.
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BGH, Urt. v. 26.3.2013 – VI ZR 109/12 (OLG Koblenz). Zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer die Vermutung des §84 Abs. 2 S. 1 AMG ausschließenden Alternativursache und der Feststellung nach §84a Abs. 1 S. 1 AMG, dass eine Auskunftserteilung nicht erforderlich ist . MedR 31, 729–734 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3555-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3555-5