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Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung für Herzklappenersatz sowie auf Zuschläge für Zentren und Schwerpunkte

KHEntgG §§2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 5 Abs. 3, 8 Abs. 1 S. 3 u. 4, 11 Abs. 1 S. 1; WBO Hessen; SGB V §2 Abs. 1 S. 3

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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. a) Der Herzklappenersatz im Wege transfemoralen Vorgehens ist entsprechend der Weiterbildungsordnung nicht der Herzchirurgie, sondern der Inneren Medizin – Kardiologie – zugewiesen.

b) Erforderlich ist eine Kooperation des Kardiologen mit einem Herzchirurgen: Dieser muss während des Eingriffs unmittelbar verfügbar und weitere 24 Std. im Umkreis von max. 15 Min. erreichbar sein.

2. a) Die Vereinbarung (bzw. Schiedsstellen-Festsetzung) von Zuschlägen für Brust- und geriatrische Zentren und Schwerpunkte ist bundesrechtlich vorgegeben.

b) Ob überhaupt eine landesplanerische Kompetenz zur Ausweisung von Zentren und Schwerpunkten besteht, ist zweifelhaft. Die bundesrechtlich angelegte Möglichkeit zu deren Förderung darf jedenfalls nicht durch landesrechtliche Nichtausweisung unterlaufen werden.

c) Das Vorliegen eines Zentrums bzw. Schwerpunktes erfordert eine Zentralfunktion i.S. der Ausrichtung anderer Krankenhäuser auf dieses Krankenhaus.

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Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen, Beschl. v. 21.5.2013 – Sch. 04/2013 (2012). Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung für Herzklappenersatz sowie auf Zuschläge für Zentren und Schwerpunkte . MedR 31, 697–702 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3546-6

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