Zusammenfassung
1. Eine die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – nicht beachtende Abrechnung ist geeignet, einen berufsrechtlich relevanten Verstoß gegen die Berufspflichten i.S. des §29 Abs. 1 HeilBerG NRW zu begründen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 29.9.2012 – 6t E 1060/08.T –, ArztR 2011, 150).
2. Die gegen einzelne Vorschriften der GOÄ verstoßende Rechnungsstellung ist unabhängig davon unangemessen i.S. des §12 Abs. 1 S. 1 der Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, ob durch eine andere Rechnungsstellung unter Ansatz anderer Gebührenziffern oder höherer Steigerungsfaktoren nach §5 GOÄ ein gleich hoher oder sogar ein höherer Gesamtbetrag für die erbrachte ärztliche Leistung hätte gefordert werden können.
3. “Sitzung” i.S. von Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu C Vl. GOÄ ist der gesamte auf den Leistungsinhalt bezogene Arzt-Patienten-Kontakt bzw. die entsprechende Arzt-Patienten-Begegnung.
4. Zur Veröffentlichung des rechtskräftigen vollständigen berufsgerichtlichen Urteils unter Nennung des Namens des Beschuldigten und zu den dabei zu beachtenden Vorgaben des Verfassungsrechts:
a) Ein besonderer Fall i.S. des §60 Abs. 3 HeilBerG NRW liegt regelmäßig dann vor, wenn für ein besonders schwerwiegendes Berufsvergehen eine Maßnahme nach §60 Abs. 1 HeilBerG NRW verhängt wird, eine Kombination der Maßnahmen i.S. des §60 Abs. 2 HeilBerG NRW nicht ausreicht und der Fall besondere Bedeutung für die Allgemeinheit oder für die in der Kammer zusammengeschlossenen Berufsangehörigen hat.
b) Liegen die Voraussetzungen des §60 Abs. 3 HeilBerG NRW vor, ist die antragstellende Kammer zur Veröffentlichung des Urteils in ihrem Veröffentlichungsorgan zu verpflichten.
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LandesberufsG f. Heilberufe beim OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 6.2.2013 – 6t A 1843/10.T (BerufsG f. Heilberufe beim VG Köln). Veröffentlichung von Urteilen im berufsgerichtlichen Verfahren bei Vorliegen eines “besonderen Falls” . MedR 31, 690–697 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3545-7
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