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Versehentliche Wundspülung mit Flächendesinfektionsmittel stellt einen groben Behandlungsfehler dar

BGB §§253 Abs. 2, 280 Abs. 1, 611, 823 Abs. 1; ZPO §§287 Abs. 1, 531 Abs. 2

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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Das versehentliche, aber ohne weiteres vermeidbare Spülen einer offenen Wunde (hier entzündete weibliche Brust) mit einem zum Reinigen von Böden und Möbeln vorgesehenen Flächendesinfektionsmittel stellt einen groben Behandlungsfehler dar.

2. Hinsichtlich der als Gesundheitsschaden geltend gemachten Verzögerung des Heilverlaufs einer Brustentzündung nach Spülen mit einem Flächendesinfektionsmittel tritt eine Beweislastumkehr unabhängig davon ein, ob es sich um einen Primär- oder einen Sekundärschaden handelt, da jedenfalls von einer typischen Schadensfolge auszugehen ist.

3. Für die durch den Einsatz eines Flächendesinfektionsmittels bei einer entzündeten weiblichen Brust verursachten erheblichen Schmerzen und für eine um mehrere Monate verzögerte Heilung der Entzündung in Verbindung mit einem Genugtuung erfordernden Regulierungsverhalten angesichts eines groben ärztlichen Fehlverhaltens ist ein Schmerzensgeld von 6.000 € angemessen.

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OLG Köln, Urt. v. 27.6.2012 – 5 U 38/10 (LG Köln). Versehentliche Wundspülung mit Flächendesinfektionsmittel stellt einen groben Behandlungsfehler dar . MedR 31, 678–680 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3541-y

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