Zusammenfassung
1. In der Weigerung, eine Verzichtserklärung auf mögliche Ansprüche wegen ärztlicher Fehlbehandlung abzugeben, ist keine aktuelle Geltendmachung dieser Ansprüche zu sehen.
2. Eine vertragliche Nebenpflicht aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag zur Abgabe einer Verzichtserklärung auf mögliche Ansprüche wegen einer Fehlbehandlung, deren Verletzung zum Schadensersatz verpflichten könnte, besteht auch dann nicht, wenn Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers zuvor von einer Gutachterkommission für ärztliche Haftungsfragen verneint wurden. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 1.2.2013 und Beschl. v. 12.3.2013 – I-26 U 168/12 (LG Bochum). Kein Schadensersatz wegen Verweigerung einer Verzichtserklärung auf Ansprüche wegen ärztlicher Fehlbehandlung . MedR 31, 671–672 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3538-6
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