Zusammenfassung
1. Die Sachaufklärungspflicht endet (erst) da, wo weitere Bemühungen im Verhältnis zum Erfolg nicht mehr vertretbar und zumutbar sind oder die Mitwirkungspflicht eines der Verfahrensbeteiligten die Amtsermittlungspflicht begrenzt.
2. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht bei der Frage, wie weit die Behörde ihre Ermittlungen erstreckt, und wenn sich weitere Ermittlungen als erforderlich aufdrängen.
3. Ermittlungen zur Bedarfslage müssen sich an der Versorgungsrealität ausrichten.
4. Solange eine Versorgung nicht real gewährt wird oder keine Bereitschaft zur Leistungserbringung im Wege der vollständigen Ausschöpfung zugeteilter Kontingente besteht, kann im Einzelfall der Beurteilungsspielraum reduziert sein. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Nordrh.-Westf., Urt. v. 16.1.2013 – L 11 KA 122/10 (SG Düsseldorf). Anforderungen an die Bedarfsermittlung für die Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen . MedR 31, 634–637 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3518-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3518-x