Zusammenfassung
Eine gerichtliche Auseinandersetzung über Vorschriften des Honorarverteilungsmaßstabes ist nur dann geeignet, eine Hemmung der Ausschlussfrist für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung zu bewirken, wenn die betroffenen Ärzte hinreichend deutlich darüber informiert werden, aus welchen Gründen und in welchem ungefähren Umfang wegen der bestehenden Schwebelage eine nachträgliche Korrektur der Honorarbescheide vorbehalten bleibt.
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BSG, Urt. v. 12.12.2012 – B 6 KA 35/12 R (LSG Berl.-Brdbg.). Hemmung der Ausschlussfrist für sachlich-rechnerische Richtigstellung nur bei eindeutigem Vorbehalt . MedR 31, 619–622 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3514-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3514-1