Zusammenfassung
1. Ein Krankenhaus hat nur dann einen Versorgungsauftrag für ein beplantes besonderes Versorgungsangebot (Schwerpunktplanung), wenn durch Bescheid festgestellt wird, dass das Krankenhaus insoweit in den Krankenhausplan aufgenommen wird.
2. Aus dem Umstand, dass das Krankenhausgestaltungsgesetz Schwerpunktfestlegungen nicht mehr regelt, folgt nicht deren Unzulässigkeit. Das Land NRW darf weiterhin über das Mindestprogramm des Gesetzes hinaus besondere Leistungsangebote planen und diese damit aus dem Versorgungsauftrag für ein bestimmtes Fachgebiet herauslösen, soweit dem sachliche Erwägungen zugrundeliegen.
3. Die Schwerpunktplanung ist nicht durch die Mindestmengenvereinbarung nach §137 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V ersetzt worden.
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OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 17.1.2013 – 13 A 1197/12 (VG Minden). Versorgungsauftrag und Schwerpunktplanung . MedR 31, 608–610 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3510-5
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