Zusammenfassung
1. Der Arzt im Notfalldienst muss sich auf die Erstversorgung mit dem Ziel beschränken, Gefahren für Leib und Leben zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären.
2. Laboruntersuchungen der Blutalkoholkonzentration und des C-reaktiven Proteins gehören im Regelfall nicht zur Basisversorgung des Notfalldienstes.
3. Wird der Notfalldienst für die vertragsärztliche Versorgung zwar in Räumen des Krankenhauses durchgeführt, aber von der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert, so handelt es sich bei Anforderungen von Laboruntersuchungen um Auftragsleistungen, die grundsätzlich der Auftraggeber und nicht der Auftragnehmer – das Krankenhaus(labor) – zu verantworten hat.
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BSG, Urt. v. 12.12.2012 – B 6 KA 5/12 R (LSG Nordrh.-Westf.). Umfang des Notfalllabors . MedR 31, 555–559 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3493-2
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