Zusammenfassung
1. Die Nutzung einer elektronischen Zigarette unterliegt dem umfassenden Rauchverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände.
2. Eine Lehrkraft verstößt aufgrund ihrer Vorbildfunktion gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, wenn sie während der Dienstzeit im Schulgebäude und/oder auf dem Schulgelände elektronische Zigaretten konsumiert.
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Consortia
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VG Gießen, Urt. v. 20.2.2013 – 5 K 455/12.GI. Konsum einer E-Zigarette als Rauchen . MedR 31, 550–553 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3491-4
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