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Gemeinsame Notfalldienstordnung von Ärztekammer und KV

GG Artt. 3, 12; HeilBerG NRW §§30 Nr. 2, 31; BO-Ärzte Westfalen-Lippe §§17, 26; GNO Westfalen-Lippe §2

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Die gemeinsame Organisation des ärztlichen Notfalldienstes durch eine “Gemeinsame Notfalldienstordnung” der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung ist rechtlich unbedenklich. Dies gilt auch mit Blick auf die verfassungsmäßigen Rechte eines niedergelassenen, nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes.

2. Die Pflicht zur Teilnahme besteht auch für einen niedergelassenen privatärztlich tätigen Arzt, und zwar unabhängig vom Umfang der Tätigkeit. Die grundsätzliche Einbeziehung aller niedergelassenen Ärzte in den Notfalldienst ist durch übergeordnete gesundheitspolitische Interessen gerechtfertigt.

3. Auch derjenige, der ausschließlich Leistungen der “Traditionellen Chinesischen Medizin” (TCM) erbringt, ist ärztlich tätig und muss sich, wenn dies ambulant geschieht, niederlassen.

4. Den Organisatoren des Notfalldienstes steht bei der konkreten Ausgestaltung ein “weiter Gestaltungsfreiraum” zu: Bei der Einteilung von Privatärzten muss nicht der genaue Umfang der ärztlichen Tätigkeit festgestellt werden. (Leitsätze des Bearbeiters)

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OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 27.2.2013 – 13 A 1431/12 (VG Gelsenkirchen). Gemeinsame Notfalldienstordnung von Ärztekammer und KV . MedR 31, 540–543 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3489-y

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