Zusammenfassung
1. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt, der vom Patienten über die medizinische Notwendigkeit der Verschreibung eines Medikaments getäuscht wird, verfügt mit der irrtumsbedingten Ausstellung eines Kassenrezepts über das Vermögen der Krankenkasse. Dem Eintritt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bereits zu diesem Zeitpunkt und damit der Vollendung des durch den Patienten begangenen Betrugs steht weder fehlende Unmittelbarkeit zwischen der Täuschung und vermögensmindernder Verfügung noch fehlende Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil auf Seiten des Täters und eingetretenem Vermögensschaden entgegen.
2. Die Beschreibung von Erwerbsvorgängen verschreibungspflichtiger Medikamente in der Anklageschrift alleine unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges lässt vorbehaltlich der Erteilung eine entsprechenden rechtlichen Hinweis auch die tateinheitliche Ahndung wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken zu, soweit das Tatgericht Feststellungen zu einem Umsatzwillen des Angeklagten beim jeweiligen Erwerbsvorgang treffen kann.
3. Auch ein aus Rechtsgründen freisprechendes Urteil hat zunächst tatsächliche Feststellungen zu treffen, damit das Revisionsgericht die Überlegungen des Tatgerichts überprüfen kann. Hierauf kann nur dann verzichtet werden, wenn das dem Angeklagten vorgeworfene Handeln unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt strafbar sein kann.
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OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2012 – 1 Ss 559/12 (LG Stuttgart). Betrug zulasten der Krankenkasse durch Täuschung des Arztes . MedR 31, 536–538 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3483-4
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