Zusammenfassung
1. §839a BGB ist nicht einschlägig, wenn im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin durch eine psychologische Sachverständige stattfindet, und die Zeugin geltend macht, sie sei durch das für sie negativ ausgefallene Gutachten in gesundheitlicher Hinsicht geschädigt worden.
2. Die Ersatzpflicht nach §839a BGB scheidet auch nach Abs. 2 i.V. mit §839 BGB aus, wenn gegen eine Einstellungsverfügung ein Klageerzwingungsverfahren nicht durchgeführt wurde.
3. Eine Haftung des psychologischen Sachverständigen aus §823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder nach §826 BGB kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die Angaben der zu Untersuchenden während der Exploration nicht vollständig wortgetreu wiedergegeben werden.
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OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 29.8.2012 und Beschl. v. 4.10.2012 – 5 U 104/12 (LG Aachen) (nicht rechtskräftig). Sachverständigenhaftung bei aussagepsychologischen Gutachten . MedR 31, 529–532 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3480-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3480-7