Zusammenfassung
Begehrt ein Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht nach einem Behandlungsfehler, der zu einem irreversiblen Hirnschaden des (damals kindlichen, jetzt erwachsenen) Patienten führte, Erstattung von Eingliederungshilfen in Form einer Heimunterbringung, muss er sich nicht ersparte Aufwendungen des Patienten für Wohn- und allgemeine Lebenshaltungskosten entgegenhalten lassen, denn diese werden durch einen entsprechenden Anspruch des Geschädigten auf Verdienstausfall kompensiert.
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OLG Köln, Urt. v. 7.11.2012 – 5 U 51/12 (LG Köln). Versagte Vorteilsanrechnung beim Regressanspruch des Sozialhilfeträgers wegen Eingliederungshilfe nach §53 Abs. 3 SGB XII . MedR 31, 526–528 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3478-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3478-1