Zusammenfassung
1. Ein Zulassungsausschuss kann grundsätzlich nicht mittels einstweiliger Anordnung verpflichtet werden, einen Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ein Anspruch auf Genehmigung der Anstellung eines Vertragsarztes gegen den Berufungsausschuss und nicht gegen den Zulassungsausschuss geltend zu machen.
2. Ein Anordnungsanspruch für eine solche einstweilige Anordnung ist dann gegeben, wenn der Zulassungsausschuss seine Entscheidung nachweislich rechtswidrig verzögert hat, und ein Anordnungsgrund dann, wenn dem Antragsteller hierdurch ein durch das Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde.
3. Ein Antragsteller hat einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags. Allerdings ist dem Antragsgegner vorbehaltlich des §88 Abs. 1 SGG nicht vorgegeben, den Antrag binnen einer bestimmten Frist oder bis zu einem Termin zu bescheiden. Rechtswidriges Hinauszögern kann ggf. zu zivilrechtlichen Sekundäransprüchen führen.
4. Ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Wird eine Existenzgefährdung geltend gemacht, so muss eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden.
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LSG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 11.1.2013 – L 11 KA 123/12 B ER (SG Köln). Einstweiliger Rechtsschutz – vorläufige Zulassungssperre . MedR 31, 471–476 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3470-9
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