Zusammenfassung
1. Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteilt sich ausnahmslos nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzen Verwaltungsentscheidung. Später liegende Umstände – wie eine Verhaltensänderung – sind in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen (Änderung der ständigen Rechtsprechung).
2. Von einer neuen Zulassung darf der Vertragsarzt aber erst Gebrauch machen, wenn er auf die Rechte aus der entzogenen Zulassung verzichtet hat oder der Rechtsstreit über die Zulassung erledigt ist. (Leitsatz 2 vom Bearbeiter)
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BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R (LSG Bayern). Zulassungsentziehung/Wohlverhalten/Wiederzulassung . MedR 31, 461–469 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3468-3
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