Zusammenfassung
1. Gelangt ein Arzt nach einer abgeklungenen Staphylokokkeninfektion des Patienten zu der nicht vorwerfbar falschen Diagnose “Kyphose und Spondylose”, nimmt er jedoch die durch Bildgebung gesicherte Progredienz einer Wirbelkörperdestruktion nebst Rückenschmerzen sowie das auffällige Ergebnis einer Lumbalpunktion nicht zum Anlass, dem Verdacht einer Spondylodiszitis nachzugehen, hat dieses Versäumnis eine Beweislastumkehr zur Folge.
2. Treten bei einem in multipler Weise vorgeschädigten Patient zusätzliche erhebliche Ausfallerscheinungen mit stärksten Schmerzen auf, was das Erfordernis einer operativen Intervention nahe legt, handelt es sich bei der um Stunden verzögerten Verlegung in eine hierfür geeignete Klinik um einen groben Behandlungsfehler.
3. Ohne konkrete und mit individualisierbaren Vorwürfen verknüpfte Verdachtsmomente hat ein Patient noch nicht die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis. Erklärt ein Sachverständiger in einem Rechtsstreit gegen vorbehandelnde Ärzte, ihm erscheine eine “unzureichende spätere therapeutische Maßnahme” schadensursächlich, setzt das die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen die nachbehandelnden Ärzte nicht in Gang.
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OLG Koblenz, Urt. v. 1.12.2011 – 5 U 95/10 (LG Koblenz). Befunderhebungsversäumnisse bei Leitsymptomen für spinale Infektion und grobe Behandlungsfehler – Beweislastumkehr; Verjährungsbeginn . MedR 31, 439–443 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3464-7
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