Zusammenfassung
1. Zu den Anforderungen, die an die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Kammermitglied wegen eines Verstoßes gegen das Heilberufsrecht nach dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz zu stellen sind.
2. Ein Apotheker verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile (hier: Rezeptprämie in Form eines Einkaufsgutscheins von 1 € pro Arzneimittel) gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Urtt. v. 9.9.2010 – I ZR 193/07 u.a. –).
3. Damit verletzt der Apotheker zugleich seine berufsrechtlichen Pflichten. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Unterlassung der Abgabe geringwertiger Kleinigkeiten nicht verlangt werden kann, weil sie wettbewerbsrechtlich nicht spürbar i.S. des §3 Abs. 1 UWG sind.
4. Eine berufsgerichtliche Sanktionierung des Pflichtenverstoßes ist auch verhältnismäßig.
5. Eine Berufungsbegründungsschrift im heilberufsgerichtlichen Verfahren muss ausschließlich den Vorgaben des §85 Abs. 4 HeilBG genügen. Die Vorgaben des §520 Abs. 3 ZPO sind nicht zusätzlich einzuhalten. §85 Abs. 4 HeilBG ist insoweit die in Heilberufsverfahren geltende Sonderregelung. [Leitsatz 5 von der Bearbeiterin]
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LandesberufsG f. Heilberufe Koblenz, Urt. v. 8.10.2012 – LBG-H A 10353/12 (BerufsG f. Heilberufe beim VG Mainz). Verletzung von Berufspflichten durch Gewährung von “Rezeptprämie” durch Apotheker . MedR 31, 476–480 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3460-y
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