Zusammenfassung
1. Ein Patient hat nicht schon dann Kenntnis im Sinne von §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von anspruchsbegründenden Umständen bei Verstößen gegen Hygienestandards, wenn er weiß, dass der Arzt, der eine Injektion in das Kniegelenk vornimmt, das Knie nach vorgenommener Sterilisation mit der unbehandschuhten Hand wieder berührt, sondern erst, wenn er annehmen muss, dass dies gegen medizinischen Standard verstößt und für seinen gesundheitlichen Zustand verantwortlich geworden sein könnte.
2. Ein Schmerzensgeld von 12.000 € ist angemessen, wenn eine Infektion des Kniegelenks zu einer Knorpelzerstörung geführt hat, die die Funktion des Kniegelenks so beeinträchtigt, dass ein GdB von 40 % begründet wird, andererseits das Kniegelenk aber durch Arthrose nicht unerheblich vorgeschädigt war.
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OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 20.4.2012 – 5 U 215/11 (LG Aachen). Verjährungsbeginn nach Verletzung des hygienischen Standards durch einen Orthopäden . MedR 31, 446–448 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3458-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3458-5