Zusammenfassung
1. Eine Beweislastumkehr bei behaupteten Hygienemängeln im Krankenhaus kommt dem Kläger nur zugute, wenn feststeht, dass eine eingetretene Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Bereich stammt. Die Anforderungen an die diesbezügliche Darlegung sind hoch anzusetzen und erfordern das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Hygienemängel.
2. Dass die Eingriffsaufklärung nicht anhand eines (vom Patienten unterschriebenen) Aufklärungsbogens erfolgt, indiziert nicht das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Aufklärung. Ein Eintrag über die erfolgte Aufklärung in der Kurve kann als Dokumentation ausreichen.
3. Die glaubhafte Schilderung einer ständigen und gleichmäßigen Aufklärungspraxis über Infektionsrisiken durch den Behandler kann zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichen, wenn die dem widersprechende Schilderung des klagenden Patienten in anderen Punkten nicht nachvollziehbar ist.
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Consortia
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OLG Köln, Beschl. v. 10.10.2012 – 5 U 69/12 (LG Köln). Hygienemängel in Krankenhaus; Aufklärung . MedR 31, 444–446 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3457-6
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