Zusammenfassung
1. Ein Vergütungsmodell, das sich an den Abrechnungswerten der einzelnen Praxis in einem Referenzzeitraum und nicht am durchschnittlichen Abrechnungsverhalten einer bestimmten Arztgruppe orientiert, entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben für arztgruppenspezifische Regelleistungsvolumina noch der vom Bewertungsausschuss geschaffenen Übergangsvorschrift.
2. Der Bewertungsausschuss hat bei der Bewertung der neurologischen Leistungen im EBM-Ä 2005 seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
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BSG, Urt. v. 9.5.2012 – B 6 KA 24/11 R (Sächs. LSG). Einführung von Regelleistungsvolumen – arztgruppenspezifische Grenzwerte . MedR 31, 389–394 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3441-1
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