Zusammenfassung
Die Leistungsbegrenzung, die ein MVZ hinnehmen muss, wenn es in einem überversorgten Planungsbereich einen Arzt unter Job-Sharing-Bedingungen anstellt, ist auf das gesamte Abrechnungsvolumen des MVZ und nicht nur auf das Punktzahlvolumen zu beziehen, das auf dem Fachgebiet abgerechnet worden ist, dem der anzustellende Arzt angehört.
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BSG, Urt. v. 21.3.2012 – B 6 KA 15/11 R (Bay. LSG). Leistungsbegrenzung eines MVZ bei Job-Sharing . MedR 31, 384–389 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3440-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3440-2