Zusammenfassung
Ein in einem Gemeinschaftspraxisvertrag zwischen Radiologen vereinbartes Wettbewerbsverbot, das dem ausgeschiedenen Gesellschafter untersagt, sich innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Stadtgebiet oder im Umkreis von 30 km von der Stadtgrenze aus gesehen als Arzt niederzulassen, ist wegen Sittenwidrigkeit nach §138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig. Eine Beschränkung der Nichtigkeitsfolge auf das zulässige Maß nach den Regeln der geltungserhaltenden Reduktion kommt nicht in Betracht. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Hamm, Beschl. v. 13.2.2012 – I – 8 W 16/12 (LG Hagen). Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Ausscheiden aus einer radiologischen Gemeinschaftspraxis . MedR 31, 377–379 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3437-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3437-x