Zusammenfassung
1. Allein durch das Angebot einer direkten Belieferung der Apotheker zum Herstellerabgabepreis verstößt das Pharma-Unternehmen weder gegen das Zuwendungsverbot aus §7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 HWG (i.V. mit §4 Nr. 11 UWG) noch beeinträchtigt es die Entscheidungsfreiheit dieser Apotheker durch unangemessenen unsachlichen Einfluss i.S. des §4 Nr. 1 UWG.
2. Dem steht auch nicht das Zuwendungsverbot aus §128 Abs. 2, Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 SGB V entgegen.
3. Ein solches Partnerprogramm (Verpflichtung des Pharma-Unternehmens zur Belieferung von Apothekern zum Herstellerabgabepreis und Verpflichtung der Apotheker zur bevorzugten Berücksichtigung dieser verschreibungspflichtigen Arzneimittel bei einer Wahlfreiheit des Apothekers – “aut idem-Substitution”) verletzt allerdings §10 ApoG (i.V. mit §4 Nr. 11 UWG) sowie §4 Nr. 1 UWG.
4. Soweit der Apotheker wie ein Arzt verpflichtet ist, Entscheidungen allein am Patientenwohl zu orientieren, genügt die abstrakte Gefährdung des Patientenwohls, um gegen die Vorschrift zu verstoßen. (Leitsatz 4 vom Bearbeiter)
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KG, Urt. v. 11.9.2012 – 5 U 57/11 (LG Berlin). Verpflichtung der Apotheker zur bevorzugten Berücksichtigung bei “aut-idem-Substitution” . MedR 31, 373–377 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3436-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3436-y