Zusammenfassung
1. Die Vorschriften über die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln sowie die vom EuGH entwickelten Grundsätze über die erleichterten Voraussetzungen einer Zulassung von Parallelimport-Arzneimitteln vermitteln Dritten (hier: dem konkurrierenden Inhaber der Zulassung für das Referenzarzneimittel) keine subjektiv-öffentlichen Rechte.
2. Europarechtliche Vorgaben gebieten keine Rechtsschutzgewährung allein wegen möglicher Verletzung objektiven Rechts, ohne dass das Hinzukommen einer Verletzung subjektiver Rechte des Inhabers der Referenzzulassung maßgeblich sein darf.
3. Die Senatsrechtsprechung, wonach in Ausnahmefällen eine erkennbare objektive Rechtswidrigkeit der Arzneimittelzulassung zu berücksichtigen ist, bezieht sich allein auf den Fall mit Drittbeteiligung, in dem der Adressat des Zulassungsbescheids die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt.
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OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 30.8.2012 – 13 B 733/12 (VG Köln). Kein Drittwiderspruch des Zulassungsinhabers eines Referenzarzneimittels bei Zulassung eines Parallelimportarzneimittels . MedR 31, 188–190 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3377-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3377-5