Zusammenfassung
1. Das Schiedsamt war befugt, im Honorarvertrag für 2009 die Vergütung für belegärztliche Leistungen und Leistungen des ambulanten Operierens außerhalb der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen vorzuschreiben.
2. Zuschläge zu den Orientierungswerten durften auch für das Jahr 2009 für einzelne Leistungen vom Schiedsamt festgesetzt werden.
3. Mit der Bestimmung unterschiedlicher Honorarverteilungsquoten für einzelne KÄVen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
4. Das Schiedsamt war befugt, für regionale Besonderheiten Zuschläge festzusetzen; nach §87a Abs. 2 S. 2 SGB V sind Zuschläge nur eine von mehreren Möglichkeiten für Zu- oder Abschläge auf Vergütungen. (Leitsatz 4 vom Bearbeiter)
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BSG, Urt. v. 21.3.2012 – B 6 KA 21/11 R (Hess. LSG). Entscheidungskompetenz des Schiedsamtes/Ausdeckelung von Leistungen/Zuschläge . MedR 31, 124–128 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3363-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3363-3