Zusammenfassung
Die Neubewertung einer mündlichen Prüfung kommt nur dann in Betracht, wenn sie noch in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der fehlerhaft durchgeführten oder der als fehlerhaft bewerteten Prüfung erfolgen kann. Nur wenn noch eine hinreichend konkrete und geeignete Beurteilungsgrundlage vorhanden und für die Prüfer in vollem Umfang verfügbar ist, kommt eine Neubewertung in Betracht. Ist dies nicht der Fall, bleibt nur noch die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung. (Leitsatz der Bearbeiterin)
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VG Stuttgart, Urt. v. 26.7.2012 – 12 K 2934/11. Neubewertung einer Prüfungsleistung . MedR 31, 120–122 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3361-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3361-5