Zusammenfassung
1. Ein Vertrag, der die Vereinbarung zum Inhalt hat, dass sich die Betreiberin von sog. Medical Beauty Centern auf Kreuzfahrtschiffen verpflichtet, zur dort vorgenommenen Faltenunterspritzung exklusiv Fillerprodukte der Vertragspartnerin zu beziehen und hierfür Zahlung einer Umsatzgarantie sowie Zuschüsse für das Honorar der behandelnden Ärztin erhält, ist wegen Verstoßes gegen §7 Abs. 1 HWG gem. §134 BGB nichtig.
2. Da die vereinbarte pauschale Garantiezahlung keinen bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, insbesondere keinen Geldrabatt darstellt, kommt auch die Ausnahmevorschrift des §7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HWG nicht zum Tragen.
3. Die Nichtigkeit des Vertrags ergibt sich zudem aus §138 Abs. 1 BGB, wenn in der Gesamtwürdigung der Regelungsinhalte und Auswirkungen der Vereinbarung eine Gefährdung der Berufsausübung der behandelnden Ärztin zu erwarten ist.
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OLG München, Beschl. v. 13.9.2012/15.10.2012 – 7 U 2764/12 (LG München I). Rechtswidriger Exklusivbezug von Filler-Produkten zur Faltenunterspritzung gegen Umsatzgarantie . MedR 31, 108–112 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3353-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3353-5