Zusammenfassung
1. Ist der Mitgesellschafter einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis unfallbedingt vorübergehend arbeitsunfähig (hier 70 Tage), entspricht der dadurch entstehende Einnahmeausfall der Gemeinschaftspraxis weder dem vertragsgemäß weitergezahlten Entgelt des Verletzten noch dessen fiktiven Honorareinnahmen im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, wenn es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, dass Patienten der Gemeinschaftspraxis sich wegen des Ausfalls des verletzten Arztes andernorts haben behandeln lassen.
2. In einem derartigen Fall kann auch kein normativer Schadenersatz zuerkannt werden. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Koblenz, Beschl. v. 28.11.2011 – 5 U 547/11 (LG Koblenz). Unfallbedingter Einnahmeausfall einer Gemeinschaftspraxis . MedR 31, 105–107 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3352-6
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