Zusammenfassung
Das Einfärben von Zähnen (Zahnbleaching) sowie die Zahnreinigung mit einem Wasserpulverstrahlgerät sind als Ausübung der Heilkunde grundsätzlich approbierten Ärzten vorbehalten. Auch einer berufserfahrenen zahnmedizinischen Fachassistentin, die diese Tätigkeiten unter der Aufsicht des Zahnarztes in dessen Praxis ausüben darf, ist es jedenfalls dann untersagt, solche Behandlungsleistungen selbständig in einem von ihr betriebenen Zahnstudio zu erbringen, wenn dies ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt geschieht, der vor der Behandlung deren Risiken bei dem Patienten beurteilt hat.
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OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 1.3.2012 – 6 U 264/10 (LG Frankfurt a.M.). Zahnbleaching und Zahnreinigung als Ausübung der Heilkunde . MedR 31, 101–103 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3351-7
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