Zusammenfassung
1. Die Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung an einem von den Krankenkassen zu schließenden Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung nach §73b Abs. 4 S. 1 SGB V [sog. Primärvertrag] ist nur in engen Grenzen möglich.
2. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht berechtigt, die Honorarabrechnung in einem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung zu übernehmen, den eine Krankenkasse mit einer Gemeinschaft nach §73b Abs. 4 S. 1 SGB V abgeschlossen hat. Eine Berechtigung der Kassenärztlichen Vereinigung für das Erbringen derartiger Dienstleistungen ergibt sich weder aus §73b Abs. 5 S. 2 SGB V noch aus §75 Abs. 6 SGB V, da die zuständige Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, den Aufgabenkreis der Kassenärztlichen Vereinigung über die gesetzlichen Grenzen hinweg zu erweitern.
3. Ein privatrechtlich organisierter Anbieter, der als Dienstleistungen die Abwicklung und Abrechnung von Verträgen nach §73b SGB V erbringt, hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen eine Kassenärztliche Vereinigung, die im Rahmen eines Hausarztvertrages ihrerseits solche Dienstleistungen übernommen hat, ohne dass sie selbst primäre Vertragspartnerin auf Leistungserbringerseite ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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SG Magdeburg, Urt. v. 16.5.2012 – S 1 KA 5/10. Beteiligung von Kassenärztlichen Vereinigungen an Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung . MedR 31, 129–135 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3330-z
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