Zusammenfassung
Ein inländischer Apotheker, der seinen Kunden anbietet, für sie Medikamente bei einer ungarischen Apotheke zu bestellen, diese Medikamente nach Lieferung in seiner eigenen Apotheke zusammen mit einer Rechnung der ungarischen Apotheke zur Abholung bereitzuhalten, die Medikamente auf Unversehrtheit ihrer Verpackung, Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen zu überprüfen, ggf. nicht ordnungsgemäße Medikamente an die ungarische Apotheke zurückzuleiten sowie die Kunden, die Medikamente auf diesem Weg beziehen, auf Wunsch in seiner Apotheke auch pharmazeutisch zu beraten, verstößt damit nicht gegen das Verbringungsverbot des §73 Abs. 1 S. 1 AMG.
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BGH, Urt. v. 12.1.2012 – I ZR 211/10 (OLG München). Pick-up-Stelle in Apotheke (“Europa-Apotheke Budapest”) . MedR 30, 800–802 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3302-3
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