Zusammenfassung
1. Es verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz, wenn als Bemessungsgrundlage für den KV-Verwaltungskostenbeitrag die gesamten über die KV abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit herangezogen werden.
2. Die Einbeziehung von Dialyse-Sachkosten ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese 90% des Gesamtumsatzes betragen.
3. Die Vorteile, die Ärzten aus der Mitgliedschaft in der KV erwachsen können, sind vielfältiger Art; nichtärztliche Leistungserbringer nutzen nur einen Bruchteil dieser KV-Leistungen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 17.8.2011 – B 6 KA 2/11 R (LSG Nieders.-Bremen). KV-Verwaltungskostenbeitrag auch auf Sachkostenerstattungen . MedR 30, 609–613 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3236-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3236-9