Zusammenfassung
1. Den Prüfgremien nach §106 SGB V ist durch die Bundesmantelverträge die Kompetenz zur Feststellung “sonstiger Schäden” in solchen Fallgruppen zugewiesen, in denen die unzulässige Verordnung von Leistungen in Rede steht und sie nicht bereits unmittelbar Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V ist.
2. Das Versäumnis einer in der Prüfungsvereinbarung normierten Antragsfrist steht auch bei einem auf die Feststellung eines “sonstigen Schadens” gerichteten Verfahren einer Sachentscheidung nicht entgegen.
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BSG. Abgrenzung der Feststellung “sonstiger Schäden” zur allgemeinen Wirtschaftlichkeitsprüfung . MedR 30, 473–476 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3200-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3200-8