Zusammenfassung
Zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag ist es erforderlich, dass der Chefarzt durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gibt. Dadurch, dass der Chefarzt einer psychiatrischen Klinik in täglichen Teamsitzungen die Behandlung supervidiert, werden die eigenverantwortlich durch Dritte durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht zu eigenen Leistungen des Chefarztes.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OLG Oldenburg. Abrechenbarkeit von nicht-ärztlichen Leistungen als wahlärztliche Leistungen . MedR 30, 468–470 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3198-y
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3198-y