Zusammenfassung
1. Eine nicht einfache und gefahrlose Revisionsoperation kann gleichwohl zumutbar und ihr Unterlassen ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sein, wenn der Patient einen anderen Eingriff durchführen lassen möchte, der erheblich schwieriger und risikoreicher ist (Vollprothese statt zweiter Kreuzbandersatzplastik).
2. Der jahrelange Aufschub eines erfolgversprechenden Zweiteingriffs aus Beweissicherungsgründen ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn der haftungsrelevante Befund durch bildgebende Verfahren oder in sonstiger Weise hinreichend gesichert erscheint.
3. Eine wegen Fehlplatzierung des Bohrkanals misslungene Kreuzbandersatzplastik mit erheblicher Bewegungseinschränkung, wochenlangen Schmerzen und dem Erfordernis eines Zweiteingriffs kann bei einem 34-Jährigen ein Schmerzensgeld von 30.000 € rechtfertigen.
4. Einem PKH-Antrag für die Geltendmachung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller den angemessenen Betrag nach der Neufassung des §15a Abs. 2 RVG in die Kostenfestsetzung einbringen kann (§§ 104ff. ZPO).
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OLG Koblenz. Schadensminderung durch Revisionsoperation; Schmerzensgeldbemessung bei misslungener Kreuzbandersatzplastik . MedR 30, 465–466 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3197-z
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3197-z