Zusammenfassung
Die Kausalität zwischen einer (wegen behaupteter Aufklärungsmängel) möglicherweise rechtswidrigen Impfung (gegen Tetanus, Diphterie und Poliomyelitis) und behaupteten neurologischen Auffälligkeiten (Rückenschmerzen, Muskelzuckungen) muss zur vollen richterlichen Überzeugung (§286 ZPO) nachgewiesen werden. Dass in einem sozialgerichtlichen Verfahren ein Sachverständiger die Voraussetzungen für eine sog. Kann-Versorgung bejaht hat, genügt grundsätzlich nicht.
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OLG Köln. Kausalitätsnachweis bei behauptetem Impfschaden . MedR 30, 466–468 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3194-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3194-2