Zusammenfassung
1. Besteht die Pflichtverletzung in einer Unterlassung, ist diese für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte.
2. Die haftungsbegrenzende Rechtsfigur des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten kommt erst dann zum Tragen, wenn die Ursächlichkeit der durchgeführten rechtswidrigen Behandlung für den behaupteten Schaden festgestellt und mithin die Haftung grundsätzlich gegeben ist.
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BGH. Darlegungs- und Beweislasten für Kausalität und hypothetische Kausalität . MedR 30, 456–460 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3191-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3191-5