Zusammenfassung
1. Im Schiedsverfahren rechtfertigt bereits die “Besorgnis der Befangenheit” die Ablehnung des Schiedsrichters.
2. Im Regelfall liegen Umstände. die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, vor, wenn Gründe bestehen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
3. Zur Erfüllung der Offenbarungspflicht eines Schiedsrichters sind nur solche Umstände anzugeben, die vom Standpunkt einer Partei aus, objektiv und vernünftig betrachtet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können.
4. Die Befassung der Sozietät eines Schiedsrichters mit einem zulassungsrechtlichen Verfahren gegen ein Mitglied der Schiedsbeklagten weist einen solchen Bezug nicht auf.
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OLG Hamm. Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit . MedR 30, 259–261 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3130-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3130-5