Zusammenfassung
1. Bei der Verwertung eines Gutachtens nach § 411a ZPO kann das Gericht von der Erhebung eines (eigenen) Sachverständigenbeweises absehen. Im Arzthaftungsprozess erfordert dies aber, dass der (frühere) Gutachter dem jeweiligen Fachkreis angehört, in dem der behandelnde Arzt tätig geworden ist. Lediglich dann, wenn die zu beurteilenden medizinischen Fragen auch ein benachbartes Fachgebiet betreffen, kann – im Einzelfall – die sachverständige Beurteilung von einem sach- und fachkundigen Facharzt des Nachbargebiets eingeholt werden.
2. Wenn eine solche fachkundliche Beurteilung fehlt (hier: Rechtsmedizin anstatt chirurgischer Orthopädie), leidet ein Urteil, welches sich auf das frühere Gutachten stützt, an einer unzureichenden (tatsächlichen) Entscheidungsgrundlage und ist auf entsprechenden Parteiantrag aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Thüringen. Verwertung fremder Gutachten nach § 411a ZPO im Arzthaftungsprozess . MedR 30, 266–270 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3126-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-012-3126-1