Zusammenfassung
1. Wird ein Arzt für mehrere Fachgebiete zugelassen, muss er in seinen Behandlungsfällen den Ordinationskomplex des jeweiligen Fachgebietes abrechnen können.
2. Die KÄV kann zur Frage der Abrechenbarkeit des Ordinationskomplexes einen eigenständigen Verwaltungsakt erlassen, der zu einer darauf beschränkten gerichtlichen Überprüfung führt (Fortführung von BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, Rdnr. 12).
3. Ist in einem Rechtsstreit die Wirksamkeit einer untergesetzlichen Norm streitig und bildet dies den Kern des Rechtsstreits, so ist im Regelfall die einfache Beiladung der an der Normsetzung Beteiligten sachgerecht; ein Fall notwendiger Beiladung liegt nicht vor (Fortführung von BSG v. 23.3.2011 – B 6 Ka 8/10 R –, SozR 4-2500 § 103 Nr. 7).
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BSG. Doppelzulassung, Ordinationskomplex, EBM . MedR 30, 272–275 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3124-3
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