Zusammenfassung
Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört.
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BGH. Reichweite der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz . MedR 30, 256–258 (2012). https://doi.org/10.1007/s00350-012-3121-6
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