Zusammenfassung
1. Das erklärte Prozessziel muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, wenn der Wortlaut eines Antrags nicht eindeutig ist.
2. Eine Regressfestsetzung wegen nicht verordnungsfähiger Arzneimittel kommt sowohl gegen die Gemeinschaftspraxis als auch gegen deren Mitglieder in Betracht.
3. Die Behandlungen, Abrechnungen und Verordnungen eines Vertragsarztes im Rechtssinne sind solche der Gemeinschaftspraxis, solange er seine Tätigkeit im Status einer Gemeinschaftspraxis ausübt. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftspraxis zwischenzeitlich beendet wurde, weil sie in vertragsarztrechtlicher Hinsicht für nicht erfüllte Pflichten und Forderungen als fortbestehend gilt.
4. Für Regressansprüche der Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung hat nicht nur die Gemeinschaftspraxis selbst einzustehen, sondern auch jedes ihrer Mitglieder.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
BSG. Haftung einer Gemeinschaftspraxis und deren Mitglieder für Regressansprüche einer Krankenkasse bei unberechtigter Verordnung . MedR 29, 823–825 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-3056-3
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-3056-3