Zusammenfassung
1. Niedergelassenen Vertragsärzten steht – auch wenn sie im gleichen Fachgebiet wie das MVZ tätig sind – keine Widerspruchsbefugnis gegen die Zulassung eines MVZ zu. Dies gilt zumindest dann, wenn keine bedarfsplanungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen, weil ein Fachgebiet nicht der Bedarfsplanung unterliegt und ein weiteres Fachgebiet durch Verzicht eines niedergelassenen Vertragsarztes gem. § 103 Abs. 4a SGB V in das MVZ aufgenommen wird.
2. Der Status eines MVZ ist dem eines niedergelassenen Vertragsarztes nicht nachrangig. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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Bay. LSG. Bestätigung des Sofortvollzuges einer MVZZulassung sowie der Anstellungsgenehmigungen nach Anfechtung durch niedergelassene Ärzte . MedR 29, 746–747 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-3039-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-3039-4