Zusammenfassung
1. Es erscheint nicht sachgerecht, die Nutzung der Errungenschaften der Fortpflanzungsmedizin vom Bestehen einer verschiedengeschlechtlichen Partnerinnenschaft abhängig zu machen und damit alleinstehende ebenso wie in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebende Frauen von der Möglichkeit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung auszuschließen.
2. Die Unmöglichkeit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bei Partnerschaften von Männern wäre eine biologisch bedingte “Diskriminierung”. (Leitsätze der Bearbeiterinnen)
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OGH. Öffnung der Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Paare in Österreich? . MedR 29, 737–740 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-3036-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-3036-7