Zusammenfassung
1. Der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Patienten i. S. des § 307 Abs. 1 BGB.
2. Eine aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 22 Abs. 2 BPflV (heute: § 17 Abs. 2 KHEntgG) folgende Unwirksamkeit der ärztlichen Wahlleistungsvereinbarung führt jedenfalls dann zu einer vertraglichen Haftung des behandelnden Arztes, wenn sämtliche Beteiligte im Vertrauen auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarungen gehandelt und ihre jeweiligen Leistungen bereits vollständig erbracht haben. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Nürnberg-Fürth. Vertragliche Haftung im gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag . MedR 29, 733–737 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-3035-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-3035-8