Zusammenfassung
1. Hat der Patient dem Arzt mitgeteilt, dass sich im Untersuchungsgebiet ein Herzrhythmusregulator befindet, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler, wenn das Implantat durch eine MRT funktionslos wird.
2. Gleichwohl haftet der Arzt nicht, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass verstärkte Ausfälle und Beschwerden nicht auf dem Behandlungsfehler, sondern auf der schon zuvor bestehenden Grunderkrankung des Patienten beruhen.
3. Erfordert der grobe Behandlungsfehler die Einbringung eines neuen Herzrhythmusregulators, rechtfertigt das ein Schmerzensgeld von 3.000 €
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OLG Koblenz. Arzthaftung für Zerstörung eines Herzschrittmachers durch MRT . MedR 29, 731–733 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-3034-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-3034-9