Zusammenfassung
1. In einem Gesellschaftsvertrag über eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zwischen einer MVZ-Trägergesellschaft (hier: GmbH) und einem Vertragsarzt kann über die Ausscheidensregelung faktisch ein (späterer) Praxisverkauf geregelt werden, insbesondere bezogen auf die Verpflichtung des Verkäufers, seine Vertragsarztzulassung zu “übertragen”.
2. Eine sachliche Rechtfertigung für eine (unbeschränkte) Hinauskündigungsklausel kann der eigene Wunsch des Betroffenen sein, aus der Gesellschaft aus einkommenssteuerrechtlichen Gründen erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres auszuscheiden.
3. Allein die wirtschaftlichen Interessen des in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Gesellschafters rechtfertigen keine wirksame schuldrechtliche Zusage zum Belassen der Vertragsarztzulassung des Ausscheidenden (Aufgabe der Rspr. aus OLG Hamm, Urt. v. 10. 1. 2000 – 8 U 91/99 –, OLGR 2001, 205).
4. In einem Gesellschaftsvertrag kann der ausscheidende Vertragsarzt seinen (ehemaligen) Mitgesellschafter (hier: MVZ-Trägergesellschaft) unwiderruflich bevollmächtigen, gegenüber Dritten, insbesondere der KV sowie dem Zulassungsausschuss, alle zur Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes und der Beibehaltung des bisherigen Abrechnungsvolumens erforderlichen Erklärungen abzugeben, und ihm das Recht auf Ausschreibung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V übertragen.
5. Die Bevollmächtigung kann auch den Verzicht auf die Vertragsarztzulassung umfassen. Die Höchstpersönlichkeit der Zulassung (vgl. BVerfG, Urt. v. 31. 3. 1998 – 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 –, MedR 1998, 323; BSG, Urt. v. 10. 5. 2000 – B 6 KA 67/98 R –, MedR 2001, 159) steht dem nicht entgegen.
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OLG Hamm. Praxisverkauf innerhalb eines Gesellschaftsvertrages (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) zwischen MVZ-Trägergesellschaft und Vertragsarzt und Bevollmächtigung für Nachbesetzungsverfahren einschließlich Zulassungsverzicht . MedR 29, 725–731 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-3033-x
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