Zusammenfassung
1. Der Zahnarzt muss seinen Patienten vor einer Leitungsanästhesie zur Extraktion eines Weisheitszahnes über das seltene, aber eingriffsspezifische Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis aufklären.
2. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn die Leitungsanästhesie aus Gründen der Schmerzreduzierung gesetzt wird, um zahnerhaltende Maßnahmen (Füllung) durchzuführen.
3. Es gehört jedoch für 2007 (noch) nicht zum Standard einer zahnärztlichen Praxis, den Patienten über Behandlungsalternativen zur Leitungsanästhesie aufzuklären (Infiltrations- bzw. intraligamentäre Anästhesie).
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OLG Hamm. Aufklärungspflicht des Zahnarztes vor einer Leitungsanästhesie . MedR 29, 723–725 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-3032-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-3032-y