Zusammenfassung
Werden ein Auskunftsanspruch gemäß § 84 a AMG und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 AMG im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, darf über den Auskunftsanspruch grundsätzlich durch Teilurteil entschieden werden.
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BGH. Verbindung des arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs mit der Schadensersatzklage als Stufenklage oder als objektive Klagenhäufung und Erlass eines Teilurteils. . MedR 29, 715–718 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-3030-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-3030-0